Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen, Vertragsschluss
- 1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
- 1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.
- 1.3. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Maß, Gewicht, und Güte bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- 1.4. Mit Bestellung einer Ware erklärt der Käufer verbindlich, diese Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
- 1.5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer.
- 1.6. Der Käufer wird erforderlichenfalls über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich informiert.
2. Preise
- 2.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto (ohne Abzug) „ab Werk“ oder „ab Lager“, zuzüglich Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, Verzollungskosten etc, die gesondert in Rechnung gestellt werden.
- 2.2. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offenen, ungehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Transportwegen.
- 2.3. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
- 2.4. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als zwei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten, die marktmäßigen Einstandspreise oder bei Preisberechnung zugrundeliegende Frachten, Steuern, Zölle, Abgaben oder sonstige Kosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
- 2.5. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich jeweils der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Zahlungsbedingungen
- 3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zahlbar. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.
- 3.2. Zahlt der Käufer nicht nach dem für die Zahlung vorgesehenen spätesten Zeitpunkt gemäß Ziff. 3.1 der Verkaufsbedingungen, wobei es auf die Gutschrift auf unserem Konto ankommt, so dass wir über den entsprechenden Betrag verfügen können, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
4. Lieferzeiten
- 4.1. Von uns genannte Lieferfristen und -termine gelten mangels anderer Vereinbarung nur annähernd.
- 4.2. Der Beginn der Lieferzeit setzt in jedem Fall die Abklärung aller liefertechnischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Käufers, insbesondere die Beibringung der von ihm gegebenenfalls zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie den Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung voraus.
- 4.3. Sofern eine Lieferung „ab Lager“ oder „ab Werk“ erfolgt, sind die Lieferfristen und/oder -termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferzeit oder zu dem Liefertermin das Lager oder Werk verlässt. Sie gelten ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
- 4.4. Bei auf Importen basierenden Streckengeschäften gelten die Lieferfristen und -termine als eingehalten, wenn von uns die Verschiffungsbereitschaft der Ware gemeldet wird.
- 4.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ausnahmsweise ein Fixgeschäft im Sinne von § 376 HGB ist.
- 4.6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen oder Vertreter beruht oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet werden kann, haften wir der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden unmittelbaren Durchschnittsschaden. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs ausgeschlossen.
- 4.7. Basieren die Verzögerungen der Lieferung auf Ereignissen höherer Gewalt, so ist eine Haftung unsererseits ausgeschlossen. Der höheren Gewalt steht insoweit der Eintritt unvorhergesehener Hindernisse gleich, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockaden Aus- und Einfuhrverbote oder Verkehrsstörungen. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, die Lieferzeit angemessen zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer kann von uns in einem solchen Fall die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns nicht innerhalb angemessener Frist zu liefern, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
- 4.8. Teillieferungen sind zulässig, sie gelten als selbständiges Geschäft.
5. Versand und Gefahrübergang
- 5.1. Falls nichts anderes vereinbart wurde, liefern wir grundsätzlich auf Basis „ab Lager“ bzw. „ab Werk“.
- 5.2. Der Versand der Ware erfolgt stets für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Die Wahl des Transportweges sowie der Beförderungs- und Schutzmittel erfolgt mangels besonderer Weisung durch den Käufer nach unserem Ermessen.
- 5.3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
- 5.4. Soweit wir auf Wunsch des Käufers Lademittel verwenden, erfolgt diese Verwendung auf Gefahr und Kosten des Käufers gemäß gesonderter Berechnung. Im Falle der Leihe sind die Lademittel auf Gefahr und Kosten des Käufers zurückzusenden.
- 5.5. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahme, in jedem Fall, z.B. auch bei FOB- oder CIF-Geschäften, auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung im Einzelfall ausnahmsweise frachtfrei erfolgt.
- 5.6. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
- 5.7. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers, der die insoweit anfallenden Kosten trägt.
- 5.8. Versandfertig gemeldete Ware muss der Käufer sofort abrufen. Unterbleibt der Abruf der Ware binnen 14 Tagen ab Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und die versandbereite Ware in Rechnung zu stellen. Überdies sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es insoweit nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
6. Annullierungskosten
- Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 5 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
- 7.1. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
- 7.2. Der Käufer ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
- 7.3. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist die aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung anzeigt.
- 7.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Kaufsache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- 7.5. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
8. Gewährleistung
- 8.1. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
- 8.2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- 8.3. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. In diesem Rahmen muss der Käufer insbesondere offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- 8.4. Wählt der Käufer wegen seines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt von Vertrag, so stehen im daneben keine Schadensersatzansprüche wegen des Mangels zu.
- 8.5. Der Käufer ermöglicht uns, unverzüglich den Sachverhalt des Mangels selbst zu überprüfen. Stellt er auf Verlangen die bemängelte Ware oder Muster davon nicht zur Verfügung, entfallen alle Rechte aus der Mängelrüge.
- 8.6. Wir haften im Übrigen dem Grunde nach nur auf Schadensersatz, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich vom Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung jedoch der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
- 8.7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
- 8.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht, wenn der Käufer uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 8.3 dieser Bestimmung)
- 8.9. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache. Das gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder im Falle des Verlustes des Lebens.
- 8.10. Von uns gemachte Angaben über die Beschaffenheit der Ware sowie zur Verfügung gestellte Muster Proben oder Analysedaten sind unverbindlich und stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
- 8.11. Garantien im Rechtsinne erhält der Käufer nicht.
9. Haftungsbeschränkungen
- 9.1. Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz dem Grunde nach, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch auf den nach Art und Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Dies gilt nicht, sofern die Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen basiert.
- 9.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
10. Force Majeure
- 10.1. Wir haften nicht für die vertraglichen Verpflichtungen bei Eintreten von Ereignissen oder Umständen, die auf höherer Gewalt beruhen. Dies gilt auch, sofern unsere Vorlieferanten von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen sind und daher ihren Lieferverpflichtungen nicht nachkommen. Als höhere Gewalt gelten Ereignisse, die sich unserer Kontrolle entziehen und bei Vertragsschluss nicht absehbar waren. Dazu zählen z.B. Kriege, Naturkatastrophen, unvermeidbare Verfügungen von hoher Hand, Streiks, Aussperrungen, Unruhen, nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Lieferung durch Vorlieferanten, Maschinenbruch, der nicht auf mangelhafter Wartung beruht, unvermeidbare Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung, außergewöhnliche Verkehrs- und Straßenverhältnisse sowie unverschuldete Betriebsstörungen.
- 10.2. Der Käufer wird von uns über den Eintritt und das Ende des Ereignisses höherer Gewalt unverzüglich informiert. Für die Wiederaufnahme der Lieferungen nach dem Ende des Ereignisses höherer Gewalt ist eine angemessene Vorlaufzeit zu berücksichtigen. Dauert das Ereignis länger als 90 Tage sind wir sowie der Käufer berechtigt von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten.
11. Schlussbestimmungen
- 11.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- 11.2. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt wird.
- 11.3. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz
- 11.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der Unwirksamen möglichst nahekommt.
Stand: März 2026